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Allgemeine Lieferbedingungen

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Allgemeine Lieferbedingungen der Schmid AG, energy solutions, und ihrer Gruppengesellschaften (gültig ab 1. April 2022)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden kurz „Lieferbedingungen“) der Schmid AG, energy solutions, mit Sitz in CH-8360 Eschlikon TG („SCHMID“) gelten für jede Lieferung von Waren und Anlagen durch die SCHMID an einen Vertragspartner (im Folgenden „BESTELLER“). Diese Lieferbedingungen werden mithin integrierender Bestandteil jedes von der SCHMID (als Verkäuferin / Unternehmerin /Auftragnehmerin) abgeschlossenen Kauf- oder Werkvertrages oder Auftrages.

1.2 Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten auch für die Lieferung von Waren und Anlagen durch die Schmid GmbH & Co. KG, energy solutions, DE-70794 Filderstadt, die Schmid France Sàrl, FR-68840 Pulversheim, die Schmid Italia S.r.l., IT-10090 San Giorgio Canavese (TO), die Schmid energy solutions GmbH, AT-8501 Lieboch, und / oder die Schmid Polska Sp.zo.o., PL-82-300 Elblag (alle nachstehend ebenfalls als „SCHMID“ bezeichnet). Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.

1.3 Von diesen Lieferbedingungen abweichende vertragliche Regelungen zwischen der SCHMID und dem BESTELLER müssen explizit auf diese Lieferbedingungen Bezug nehmen und von beiden Parteien rechtsgültig unterzeichnet werden.

1.4 Diese Lieferbedingungen gehen allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Allgemeinen Einkaufs- oder Beschaffungsbedingungen etc. des BESTELLERS vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Einkaufs- oder Beschaffungsbedingungen etc. des BESTELLERS sind ausschliesslich dann verbindlich, wenn sie von der SCHMID (ganz oder teilweise) ausdrücklich und schriftlich als verbindlicher Vertragsinhalt anerkannt worden sind.


2. Allgemeines

2.1 Der Vertrag zwischen der SCHMID und dem BESTELLER wird (erst) mit dem Versand der schriftlichen Bestätigung der SCHMID, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen und rechtsverbindlich.

2.2 Angebote der SCHMID, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

3. Umfang der Lieferung und Leistungen

3.1 Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der SCHMID richtet sich ausschliesslich nach der Auftragsbestätigung der SCHMID. Sofern innert acht Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung kein schriftlicher Gegenbescheid erfolgt, sind sämtliche in der Auftragsbestätigung angeführten Spezifikationen verbindlich und gelten seitens des BESTELLERS als akzeptiert.

3.2 Nicht explizit in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferungen, Materialien und / oder Leistungen werden von der SCHMID separat in Rechnung gestellt, dies betrifft insbesondere auch allfällige Aufwendungen für die Montage, den Transport, die Inbetriebsetzung der Anlage sowie die Abnahme.


4. Abbildungen, Pläne, Eigenschaften und technische Bedingungen

4.1 Die in der Werbung oder in Dokumenten der SCHMID enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata, Gewichte sowie weitere Ausführungen sind nur verbindlich, sofern und soweit sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich vereinbart und zugesichert wurden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Materialien können nach Wahl der SCHMID durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind seitens des BESTELLERS verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.

4.2 Der BESTELLER hat die SCHMID über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems vollumfänglich zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn diese von den allgemeinen Empfehlungen der SCHMID oder von den üblichen oder üblicherweise zu erwartenden Bedingungen abweichen.


5. Urheberrecht sowie Eigentum an technischen Zeichnungen und Unterlagen, Geheimhaltungspflicht

Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem BESTELLER ausgehändigt werden, bleiben im Eigentum der SCHMID und sind urheberrechtlich geschützt. Ihre (unveränderte oder veränderte) Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der SCHMID gestattet. Der BESTELLER ist zur Geheimhaltung aller Unterlagen und Informationen, welche er von der SCHMID erhält, verpflichtet.


6. Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich – vorbehältlich ausdrücklich abweichender schriftlicher Vereinbarung – netto, frei Frachtführer Eschlikon (FCA CH8360 Eschlikon Incoterms 2010), ohne Verpackung, Versicherung etc. und ohne irgendwelche Abzüge.

6.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Transport, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zulasten des BESTELLERS. Die SCHMID ist jederzeit zur Nachbelastung berechtigt.

6.3 Ebenso hat der BESTELLER alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis der SCHMID zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden oder in Vorleistung gegangen ist. Die SCHMID ist jederzeit zur Nachbelastung berechtigt.

6.4 Die SCHMID behält sich eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze, die Materialpreise oder die Kalkulationsgrundlagen ändern. Eine Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
– die Lieferfrist nachträglich durch den BESTELLER verlängert wird (allfällige Lagerkosten gehen dabei zu Lasten des BESTELLERS) oder
– Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eineÄnderung erfahren haben oder
– das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom BESTELLER gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

6.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Falle der Änderung des MWST-Satzes passt sich die vom BESTELLER geschuldete und zu bezahlende Mehrwertsteuer automatisch an.


7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlungen sind vom BESTELLER entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der SCHMID ohne irgendwelchen Abzug zu leisten. Der BESTELLER ist nur dann zum Abzug eines Skontos berechtigt, wenn ihm die SCHMID einen solchen explizit und schriftlich gewährt hat. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert. Zusätzlich schuldet der BESTELLER der SCHMID bei unberechtigter Vornahme eines Skontoabzuges eine Bearbeitungsgebühr von CHF 70.– pro Einzelfall. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn auf den Zahlungstermin hin am Domizil der SCHMID der geschuldete Betrag in vereinbarter Währung zur freien Verfügung der SCHMID gestellt worden ist.

7.2 Der Preis ist – sofern in diesen Lieferbedingungen und / oder im Einzelfall nicht etwas Anderes abgemacht ist – in folgenden Raten zu bezahlen:
– 40 % bei Bestellungseingang, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung,
– weitere 40 % bei Versandbereitschaft der Hauptkomponenten, zahlbar
nach Anzeige durch die SCHMID und sofort nach Erhalt der Rechnung und vor dem Versand, 

– weitere 10 % nach Abschluss der Rohmontage der Hauptkomponenten, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung und vor der Inbetriebsetzung der Anlage durch die SCHMID,
– die letzten 10 % sofort nach der Anzeige der Vollendung der Anlage durch die SCHMID, aber spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Montagearbeiten. Dieser (Rest-)Betrag ist seitens des
BESTELLERS durch eine Bank- oder Versicherungsgarantie zu Gunsten der SCHMID sicherzustellen, sofern von der SCHMID nicht im Einzelfall darauf verzichtet wird.

Für den Fall, dass der BESTELLER nötige Mitwirkungshandlungen unterlässt und / oder in Gläubigerverzug gerät, werden sämtliche dannzumal ausstehenden Raten automatisch und sofort zur Zahlung fällig.

Sollte eine Anlage aus nicht von der SCHMID zu vertretenden Gründen nicht abgeliefert werden können, so ist die SCHMID berechtigt, den Materialanteil zu 90 % in Rechnung zu stellen und einzufordern.

Ersatzteile sind – sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes abgemacht wird – innert 14 Tagen seit Lieferung sowie ohne irgendwelche Abzüge (rein netto) zu bezahlen.

7.3 Die Zahlungstermine sind stets einzuhalten, dies auch wenn Herstellung, Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die SCHMID nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, sofern die Verwendung der Lieferungen nicht verunmöglicht ist. Der BESTELLER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteten Mängeln zurückzuhalten; er kann nur mit solchen Forderungen verrechnen, die von der SCHMID schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

7.4 Ist der BESTELLER mit einer vereinbarten Zahlung oder einer sonstigen Leistung im Verzug, so kann die SCHMID entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen oder zur Erbringung der sonstigen Leistungen aufschieben und
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und / oder
c) für den ganzen noch offenen Preis Sicherheit verlangen

oder aber unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen.

7.5 Hält der BESTELLER einen der vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank liegt, mindestens aber 5 % p.a. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 7.6 Ist die SCHMID aufgrund eines Annahmeverzugs des BESTELLERS gezwungen, die Anlage oder Teile davon einzulagern, ist der BESTELLER zur Erstattung marktüblicher Lagerkosten verpflichtet. Die Zahlungspflicht des BESTELLERS für Lagerkosten dauert ab Beginn der zweiten Woche nach dem vereinbarten Liefertermin bis zum Ende der Lagerung.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die SCHMID bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag.

8.2 Der BESTELLER ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der SCHMID erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt er die SCHMID mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des BESTELLERS die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Lieferung durch die SCHMID gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.3 Der BESTELLER hat die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in Stand halten und zugunsten der SCHMID gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Er hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch der SCHMID weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Bei Säumnis des BESTELLERS ist die SCHMID berechtigt, diese Versicherungen auf Kosten des BESTELLERS abzuschliessen.

9. Lieferfrist

9.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Versand der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt dass sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt sowie die durch den BESTELLER zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet worden sind. Die Lieferfrist beginnt zudem erst dann, wenn sämtliche technischen und kaufmännischen Angaben und Details definitiv bereinigt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der SCHMID verlassen hat oder dem
BESTELLER die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

9.2 Wird ein Liefertag vereinbart, so gilt dieser als nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er ist jedoch nicht garantiert. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet werden.

9.3 Die Einhaltung der Lieferfrist und des Liefertermines setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den BESTELLER voraus.

9.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, d.h. ein allfälliger Liefertermin wird um die Dauer der Verzögerung hinausgeschoben:
– wenn der SCHMID die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrags benötigt – insbesondere die technischen Informationen -, nicht vollständig und / oder nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der BESTELLER nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht,
– wenn Hindernisse auftreten, die die SCHMID trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim BESTELLER oder einem Dritten bestehen. Darunter
fallen – nicht abschliessend – Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten, der Untergang von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse etc.,
– Verschiedene aktuelle Entwicklungen, darunter die Sars-CoV-2-Pandemie, der Krieg in der Ukraine sowie die aktuelle Inflationsentwicklung, und deren Auswirkungen haben schwerwiegenden Einfluss auf die internationalen Warenströme / Lieferketten und verunmöglichen eine zuverlässige Einsatzplanung sowie die Gewährleistung von Lieferterminen. Es handelt sich dabei um unabwendbare und von unserer Firma nicht beeinflussbare Hindernisse (höhere Gewalt), weshalb wir für Verzögerungen aufgrund solcher Einschränkungen nicht verantwortlich sind und gemacht werden können. Die Liefertermine passen sich automatisch an. Zudem und unabhängig davon behält sich die SCHMID laufende Preisanpassungen vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung aus welchem Grund auch immer die Lohnansätze, die Materialpreise oder die Kalkulationsgrundlagen ändern. Wenn der BESTELLER oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind.

9.5 Wenn der BESTELLER wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen grobfahrlässigen Verhaltens der SCHMID entstanden ist, einen Schaden belegen kann, so ist er nach vorangegangener eingeschriebener Nachfristansetzung berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für volle 14 Tage der Verspätung je ein halbes Prozent, im ganzen aber höchstens 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

9.6 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der BESTELLER der SCHMID schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung anzusetzen. Wird diese aus Gründen, die allein die SCHMID zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der BESTELLER berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

9.7 Wegen Verzugs der SCHMID hat der BESTELLER keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 9 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der SCHMID.

9.8 Wird der Versand wegen oder auf Wunsch des BESTELLERS verzögert, so werden ihm nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk der SCHMID, mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die SCHMID ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen.

10. Verpackung
Die Verpackung wird von der SCHMID gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum der SCHMID bezeichnet worden, muss sie vom BESTELLER franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

11. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Versand der Lieferung ab Werk der SCHMID auf den BESTELLER über. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der BESTELLER zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag des ursprünglich für den Versand ab Werk vorgesehenen Zeitpunkts auf den BESTELLER über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des BESTELLERS gelagert und versichert.

12. Versand, Transport und Versicherung

12.1 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des BESTELLERS. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom BESTELLER unverzüglich bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente an den letzten Frachtführer zu richten.

12.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem BESTELLER.

13. Weitere Pflichten des BESTELLERS

13.1 Der BESTELLER hat die SCHMID spätestens mit der Bestellung auf alle Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Lieferung, die Ausführung der Montage und sonstigen Leistungen am Aufstellungsort und / oder auf dem Weg dorthin beziehen.

13.2 Der BESTELLER ist für die fachgemässe Erbringung aller nötigen bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten verantwortlich und hat diese auf seine Kosten auszuführen (gegebenenfalls entsprechend der von der SCHMID gelieferten Unterlagen). Insbesondere hat der BESTELLER alle nötigen baulichen Arbeiten an den Gebäuden vorzunehmen, wobei die Tauglichkeit des Heizraumbodens (mit Bezug auf dessen Tragfähigkeit und Temperaturresistenz) für die Aufstellung der Anlage der SCHMID vorgängig auf Kosten des BESTELLERS durch einen ausgewiesenen Statiker zu prüfen ist. Ferner hat der BESTELLER alle Zylinderverankerungen und Einlegeteile bei Schubböden zu versetzen sowie alle Brandabschottungen bei Durchdringungen von Komponenten (wie Schnecken, Rohre, Brandschutzklappen, Kabel, Kanäle, Lüftungsrohre etc.) zu erstellen. Der BESTELLER ist verantwortlich, dass die jederzeitige Frischluftzufuhr in den Heizraum gewährleistet ist. Der
BESTELLER ist weiter für die Erstellung des hydraulischen Anschlusses des Heizkessels an die Heizungsanlage (samt aller Sicherheitseinrichtungen), der Verbindungsleitung vom Nachwärmetauscher zum Kessel, der Verrohrung und des Anschlusses der Rostwangenkühlung sowie der Kühlung des Einschiebers ESC (alles samt Pumpen und Ventilen), der Isolation der Abgasrohre vom Heizkessel zum Kamin, die Brandschutzverkleidungen aller Anlagekomponenten, die Isolation an Armaturen, die Isolation der Abgasrückführung (Rezirkulationsleitung) des Anschlusses der Brandschutzvorrichtung an das Wassernetz (vor Löschwasserventil zu montieren) und eines zusätzlichen Wasserventils für die Brandabschnittsicherung verantwortlich.

13.3 Der BESTELLER ist zudem verantwortlich für die Montage und Fixierung des Schaltschrankes, die Notstromversorgung, die Zuleitung zum Schaltschrank und das Anklemmen der Kabel, das Verlegen und Anklemmen aller elektrischen Anschlüsse vom Schaltschrank zu den verschiedenen Motoren und Geräten (inkl. Kabelverschraubungen) sowie die Erstellung eines Potentialausgleiches aller Anlagenkomponenten. Der BESTELLER hat dafür zu sorgen, dass bei der Inbetriebsetzung ein von ihm beauftragter Elektromonteur vor Ort ist. Unter Inbetriebsetzung ist die Prüfung der grundsätzlichen Funktionstauglichkeit der Anlage durch die SCHMID zu verstehen.

13.4 Der BESTELLER hat während der Montage auf eigene Kosten den Baustrom (samt Stromanschluss beim Montageort) sowie die Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.

13.5 Der BESTELLER hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen und Schutzmassnahmen (einschliesslich aller Arbeitsschutzmassnahmen) zu treffen. Die Absicherung des Stromtableaus und die Zurverfügungstellung aller nötigen Montagegerüste, Bühnen etc. gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Vorschriften der SUVA (bzw. der analogen Vorschriften in anderen Ländern als der Schweiz) ist Sache des BESTELLERS. Der BESTELLER hat alle notwendigen fixen Podeste und Abschrankungen an der Anlage zu erstellen sowie die Baustelle hinreichend und gemäss den anwendbaren Vorschriften abzusperren. Insbesondere hat er die SCHMID ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und
/ oder andere Lieferanten oder Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind. Die SCHMID ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nach ihrer Beurteilung nicht gewährleistet ist.

13.6 Der BESTELLER gewährleistet, dass die Installation und die Wasserqualität den Richtlinien der SCHMID (gemäss Betriebsanleitung) entsprechen (auch bei Neu- und Nachfüllungen) sowie dass die Wärmeabfuhr bei Ausfall der Kesselpumpe und / oder bei Stromausfall jederzeit sichergestellt ist. Der BESTELLER ist für die Speisewasseraufbereitung verantwortlich.

13.7 Der BESTELLER ist verpflichtet, für Ablad und Montage betriebstüchtige und den Sicherheitsvorschriften entsprechende Krane und Hebezeuge mit Bedienungspersonal, zweckmässige Gerüste sowie Transportmittel zur Verfügung zu stellen.

13.8 Der BESTELLER ist dafür besorgt, dass die Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Montageplatz in arbeitsbereitem Zustand sind, dass der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie dass die notwendige Zu- und Wegfahrt jederzeit ausreichend sichergestellt sind. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Zufahrt für LKW zu gewährleisten.

13.9 Der BESTELLER ist dafür besorgt, dass der SCHMID für die Einund eventuelle Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstungen und Material die entsprechenden Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden und trägt allfällige diesbezügliche Abgaben, Zölle, Gebühren etc.

13.10 Der SCHMID durch bauseitige Behinderungen oder Verzögerungen entstehende Mehrkosten (Stundenaufwand, Fahrtkosten inkl. Zeitaufwand, Spesen und Unkosten etc.) sind vom BESTELLER zu den vereinbarten oder – wenn keine Vereinbarung besteht – bei der SCHMID üblichen Regietarifen zu erstatten.

14. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

14.1 Die SCHMID wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der BESTELLER weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom BESTELLER
zu entschädigen.

14.2 Der BESTELLER hat die Lieferungen und Leistungen innert acht Tagen nach Erhalt zu prüfen und der SCHMID eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt und Gewährleistungsansprüche als verwirkt.

14.3 Die SCHMID hat die ihr gemäss der vorstehenden Ziffer 14.2 mitgeteilten Mängel zu beheben und der BESTELLER hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des BESTELLERS oder der SCHMID eine Abnahme der Nachbesserungsarbeiten statt.

14.4 Die Abnahme wird durch die mündliche oder schriftliche Anzeige der Vollendung der Anlage durch die SCHMID eingeleitet. Die Durchführung der Abnahme sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Handelt es sich um amtliche Abnahmen, sind diese vom BESTELLER zu bezahlen. Auch Emissionsmessungen und Abnahmen durch die zuständige Behörde oder durch eine behördlich anerkannte oder vorgeschriebene Unternehmung oder ein behördlich anerkanntes oder vorgeschriebenes Institut sind vom BESTELLER zu bezahlen.

14.5 Bei der Inbetriebsetzung der Anlage durch die SCHMID sind der vereinbarte Brennstoff (der Begriff „Altholz“ bezieht sich dabei auf die im betreffenden Land gesetzlich zugelassenen Brennstoffe, analog dem Anhang 5 der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985) und der benötigte Strom vom BESTELLER auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

14.6 Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt im Übrigen folgendes:
– Die SCHMID wird den BESTELLER rechtzeitig über die Durchführung der Abnahme zu verständigen, damit dieser daran teilnehmen kann.
– Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom BESTELLER und von der SCHMID zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie unter Vorbehalt erfolgte oder dass der BESTELLER die Annahme verweigerte. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln und eindeutig bezeichnet in das Protokoll aufzunehmen.

Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der BESTELLER die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von der SCHMID so rasch als möglich zu beheben.

Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der BESTELLER der SCHMID Gelegenheit zu geben, diese
innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Zeigen sich nach Abschluss der Nachbesserungsarbeiten wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der BESTELLER
eine Preisminderung oder sonstige Leistungen von der SCHMID nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Wenn dem BESTELLER eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurückzutreten. Die SCHMID kann nur dazu verpflichtet werden, jene Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Die Ansprüche gegenüber der SCHMID sind in jedem Fall auf die Netto-Auftragssumme (Netto-Werkpreis) beschränkt.

14.7 Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt,
– wenn der BESTELLER die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, oder deren Durchführung ungebührlich verzögert,
– wenn der BESTELLER sich weigert, ein gemäss dieser Ziffer 14 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen,
– sobald der BESTELLER Lieferungen oder Leistungen der SCHMID nutzt.

14.8 Kann die Inbetriebsetzung der Anlage durch die SCHMID aufgrund vom BESTELLER zu vertretender Umstände (wie etwa eine fehlende Wärmeabnahme) nicht, nicht über alle Laststufen oder nicht vollständig durchgeführt werden, so hat der BESTELLER der SCHMID daraus entstehende Mehrkosten (Stundenaufwand, Fahrtkosten inkl. Zeitaufwand, Spesen und Unkosten etc.) zu den vereinbarten oder – wenn keine Vereinbarung besteht – bei der SCHMID üblichen Regietarifen zu erstatten.

14.9 Sämtliche Kosten für behördliche Genehmigungen (z.B. TÜVAbnahmen etc.) sowie die Einreichung von Daten / Unterlagen bei Behörden gehen zulasten des BESTELLERS und sind von ihm zu bezahlen.

15. Gewährleistung, Haftung für Mängel

15.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Heizkesselkörper mit automatischer Feuerung wie auch für Kesselkörper mit handbeschickter Feuerung zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt am auf die Anzeige der Vollendung der Anlage durch die SCHMID unmittelbar folgenden Tag, spätestens aber sechs Monate ab dem Tag der Lieferung.

15.2 Die Gewährleistungsfrist dauert für Förder- und Transportanlagen sowie elektrische Komponenten sowie für Regulierungen, Armaturen und Zubehör 12 Monate ab dem Tag der Lieferung.

15.3 Die Gewährleistungsfrist für alle übrigen Lieferbestandteile und Leistungen beträgt sechs Monate ab dem auf die Anzeige der Vollendung der Anlage durch die SCHMID unmittelbar folgenden Tag, höchstens jedoch 12 Monate ab dem Tag der Lieferung.

15.4 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs Monate ab Ersatz oder Reparatur.

15.5 Bei Lieferungen an Wiederverkäufer besteht die Gewährleistungsverpflichtung der SCHMID einzig und ausschliesslich darin, dass sie nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Wiederverkäufers sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Minderung oder Wandelung, für Auswechslungskosten des Wiederverkäufers, Schadenersatz, Kosten für die Feststellung der Schadenursache, Expertisen und Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden etc.).

15.6 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der BESTELLER oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der BESTELLER bei Auftreten eines Mangels nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der SCHMID Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Ferner erlischt die Gewährleistung, wenn die von der SCHMID gelieferte Anlage mit Brennstoff betrieben wird, welcher nicht der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Brennstoffdefinition entspricht und / oder zu korrosiven, abrasiven oder in sonstiger Weise aggressiven Abgasen führt.

15.7 Die SCHMID verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des BESTELLERS alle Teile der Lieferungen der SCHMID, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Der BESTELLER hat sämtliche vor- und nachgelagerten Tätigkeiten und Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung durch die SCHMID nötig sind (wie zum Beispiel die Leerung und Füllung von Silos, die Sicherstellung des freien Zugangs zur Anlage etc.) auf eigene Kosten zu erbringen und zu erfüllen. Allfällige vom BESTELLER während der Gewährleistungsfrist erbrachte Eigenleistungen erfolgen auf Rechnung des BESTELLERS und begründen keine Ansprüche gegenüber der SCHMID.

15.8 Für Lieferungen in Gebiete ausserhalb der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein, von Deutschland, Frankreich, Österreich und / oder von Italien umfasst der Gewährleistungsanspruch ausschliesslich und abschliessend die Nachlieferung von Material. Die Transport- und Montagekosten gehen zulasten des BESTELLERS.

15.9 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sofern und soweit Emissionswerte (Staub, NOX, CO etc.) verbindlich vereinbart sind, kann die Einhaltung der Emissionen nur gewährleistet werden, wenn die Messungen gemäss Bundesamt für Umwelt BAFU (2013): „Emissionsmessung bei stationären Anlagen, Emissions-Messempfehlungen“, Kapitel 13: Holzfeuerungen durchgeführt werden. Diese Messungen sind für beide Parteien für die Beurteilung der
Emissionswerte massgebend. Abweichende Emissionsgrenzwerte oder bestehende Emissionsgrenzwerte bei abweichenden Messvorschriften der Behörde, wie z. B. kontinuierliche Messungen nach Artikel 13, Absatz 4 der Luftreinhalte-Verordnung LRV vom 16. Dezember 1985 (Stand: 15. Juli 2010) können nicht garantiert werden.

15.10 Durch den Ausfall von kontinuierlichen Emissionsmessungen oder Abgasbehandlungssystemen verursachte Anlagenstillstände und deren Folgekosten werden von der SCHMID nicht getragen.

15.11 Von der Gewährleistung und Haftung der SCHMID ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnützung (gänzlicher Ausschluss der Mängelhaftung auf Verschleissteile), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften (z.B. Verwendung von Fremdstoffen oder zu groben Holzstücken, die in das Silo gelangen, oder Verwendung von Brennstoffen, die Fremdstoffe wie Stahlteile, Nägel, Aluminium, Schwermetalle, Kupfer oder dergleichen enthalten), übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht den Anforderungen der SCHMID genügender Wasserqualität, Nichtbeachtung der technischen
Richtlinien der SCHMID, nicht von der SCHMID ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, mangelhaftem Baugrund oder chemischer, elektrochemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die die SCHMID nicht zu vertreten hat. Ebenfalls ausgeschlossen wird die Haftung der SCHMID für Sicherheitslücken in internen und / oder externen IT-Netzwerken sowie daraus resultierende Schäden. Schadenersatzansprüche gegenüber der SCHMID für Schäden, welche auf unsichere Datenverbindungen, Hackerangriffe, unberechtigte oder berechtigte Zugriffe (z.B. im Rahmen der Fernwartung oder von Fernzugriffen) oder andere Unzulänglichkeiten in IT-Systemen oder IT-Netzwerken des BESTELLERS oder Dritter zurückzuführen sind, sind ebenfalls ausgeschlossen.

15.12 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom BESTELLER vorgeschrieben werden, übernimmt die SCHMID die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. Die SCHMID ist berechtigt, sich ihrer Gewährleistungsverpflichtungen durch Abtretung ihrer Mängelrechte gegenüber dem Unterlieferanten zu entledigen.

15.13 Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der BESTELLER keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 15 ausdrücklich genannten.

16. Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung durch die SCHMID

16.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung ist der BESTELLER befugt – sofern die Vertragsverletzung nachgewiesen und nachweislich durch die SCHMID verschuldet war -, der SCHMID unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens der SCHMID unbenutzt, kann der BESTELLER hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

16.2 In einem solchen Fall gilt hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des BESTELLERS und des Ausschlusses weiterer Haftung die nachfolgende Ziffer 17. Zudem ist der Schadenersatzanspruch begrenzt auf 3 % (drei Prozente) des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.

17. Ausschluss jeder weiteren Haftung der SCHMID

17.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des BESTELLERS, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen und wegbedungen.

17.2 In keinem Fall bestehen Ansprüche des BESTELLERS auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Kosten für Ersatzbrennstoffe und Notheizungen, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen unmittelbaren oder mittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der SCHMID. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

18. Rückgriffsrecht der SCHMID, Versicherungspflicht, Produktehaftpflicht und Produktesicherheit

18.1 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des BESTELLERS oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde die SCHMID in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den BESTELLER zu.

18.2 Der BESTELLER verpflichtet sich, für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem Betrieb der Anlage entstehenden Risiken die notwendigen Versicherungen abzuschliessen (z.B. Betriebshaftpflicht, Versicherungen gegen Ansprüche aus Produktehaftpflicht oder Produktesicherheit, Sachversicherungen etc.). Insbesondere verpflichtet sich der BESTELLER, sicherzustellen, dass sämtliche Ansprüche Dritter, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben können, durch seine Versicherung gedeckt werden. Wird die SCHMID von einem Dritten für einen Schaden, der sich aus dem Betrieb der Anlage ergibt, in Anspruch genommen, stellt der BESTELLER die SCHMID von diesem Anspruch frei, tritt – falls von der SCHMID gewünscht – selbst in den Prozess zur Abwehr des Anspruches ein und trägt sämtliche daraus entstehenden Kosten.

19. Sonstige Bestimmungen

19.1 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so wird diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzt.

19.2 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen treten auf den 1. April 2022 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Lieferbedingungen und Konditionen der SCHMID.

20. Gerichtsstand und anwendbares Recht

20.1 Gerichtsstand für den BESTELLER und die SCHMID ist der jeweilige Sitz der SCHMID, zur Zeit CH-8360 Eschlikon. Die SCHMID ist jedoch auch berechtigt, den BESTELLER an dessen Sitz oder am Ort der gelegenen Sache (Aufstellungsort der Anlage) gerichtlich zu belangen.

20.2 Das Vertragsverhältnis untersteht materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf.